Immer wieder tauchen Bedenken gegen E-Learning bezüglich des Datenschutzes auf. Denn theoretisch lassen sich umfassende Daten erheben, die Lernerfolg oder Lerndauer des einzelnen Mitarbeiters dokumentieren. Um Bedenken der Belegschaft und des Betriebsrates gegen E-Learning gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollten sie frühzeitig über das Projekt informiert und in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden.
Denn beim Datenschutz muss vor allem festgelegt werden, wer im Unternehmen welche Daten einsehen darf. Bei modernen E-Learning-Systemen ist es kein Problem, Zugriffsrechte genau zu steuern. Eine gute Möglichkeit, Vertrauen zu schaffen, kann auch eine Betriebsvereinbarung sein. Darin kann der Zweck der Maßnahme erläutert und Bedenken bezüglich der Kontrolle ausgeräumt werden.
Die Hans-Böckler-Stiftung hat in einer Untersuchung herausgefunden, dass viele Betriebsvereinbarungen explizite Punkte zum Datenschutz enthalten. Die Daten aus dem E-Learning dürfen dann z.B. nicht für Verhaltenskontrollen oder Abmahnungen herangezogen werden. Auch eine Anonymisierung der Ergebnisse ist möglich, allerdings ist eine Zuordnung des Lernerfolgs auf den einzelnen Mitarbeiter dann auch später nicht mehr nachvollziehbar. In vielen Unternehmen gibt es jedoch heute schon Standards für die Dokumentation von Präsenzschulungen, die oft auf das Distance Learning übertragen werden können. So kann z.B. vereinbart werden, dass lediglich der Name des Mitarbeiters, die Art der Schulung und das Ergebnis dokumentiert werden.
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